Die Gesetze der meisten Rechtsordnungen der Welt weisen dem Schöpfer und den nachfolgenden Inhabern (zusammengenommen die "Inhaber") automatisch ausschließliche Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (wie unten definiert) am ursprünglichen Werk und/oder an einer Datenbank zu (zusammengenommen das "Werk").
Bestimmte Inhaber möchten diese Rechte an einem Werk aufgeben, um zu einer Allmende von schöpferischen, kulturellen und wissenschaftlichen Werken ("Allmende") beizutragen, auf die die Öffentlichkeit verlässlich und ohne Furcht vor späteren Ansprüchen aus Rechtsverletzungen aufbauen und die sie so frei wie möglich und in jedweder möglichen Form und für beliebige Zwecke, einschließlich umfassend kommerzieller Zwecke, verändern, in andere Werke einbinden, wiederverwenden und weiterverbreiten kann. Diese Inhaber mögen etwa deshalb zur Allmende beitragen, weil sie das Ideal einer freien Kultur und die weitere Erzeugung von kreativen, kulturellen und wissenschaftlichen Werken fördern wollen oder, um Reputation oder eine weitere Verbreitung ihres Werkes auch durch die Nutzung und Bemühungen anderer zu erreichen.
Wegen dieser und/oder anderer Zwecke und Beweggründe und ohne jegliche Erwartung einer zusätzlichen Gegenleistung oder Kompensation entschließt sich die Person, die CC0 mit einem Werk verknüpft (der bzw. die "Erklärende"), soweit sie Inhaberin von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an dem Werk ist, aus freien Stücken, CC0 auf das Werk anzuwenden und das Werk zu den darin enthaltenen Bedingungen und im Bewusstsein ihrer Urheberrechte und verwandten Schutzrechte am Werk sowie der Bedeutung und der beabsichtigten Rechtsfolgen von CC0 auf diese Rechte öffentlich zu verbreiten.
Ein unter CC0 bereitgestelltes Werk kann urheberrechtlich und durch dem Urheberrecht verwandte Rechte geschützt sein ("Urheberrecht und verwandte Schutzrechte"). Zu den Urheberrechten und verwandten Schutzechten gehören insbesondere:
Im größtmöglichen rechtlich zulässigen Umfang, jedoch nicht im Widerspruch zum geltenden Recht, verzichtet der Erklärende damit auf alle Urheberrechte, verwandte Schutzrechte sowie Datenbankrechte und gegebenenfalls auf alle damit verbundenen Ansprüche und Rechte in Bezug auf das Werk, unabhängig davon, ob diese Rechte nun bekannt oder unbekannt sind, einschließlich aller gegenwärtigen wie auch zukünftigen Ansprüche und Rechte. Der Verzicht tritt sofort mit Anwendung von CC0 auf das Werk in Kraft. Soweit Ansprüche, Rechte und Rechtspositionen nicht verzichtbar sind, tritt Punkt 3 in Kraft.
Soweit einzelne Rechte an dem Werk nicht wirksam mittels eines Verzichts aufgegeben werden können, erklärt der Erklärende hiermit, mit Ablauf der Ermöglichung durch das geltende Recht, jedem, der ebenfalls an diesem Werk interessiert ist, sämtliche Nutzungsrechte zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um alle Rechte an dem Werk weltweit ohne Bedingung ausüben zu können oder seine Nutzung gestattet, unabhängig davon, ob die jeweiligen Rechte nun bekannt oder unbekannt sind. Dabei handelt es sich unter anderem, aber nicht ausschließlich, um das Recht zur Vervielfältigung, zum Verkauf, zur Vermietung, zum Verleihen, zur Verbreitung, zur Veröffentlichung und zur Nutzung in Medien, mit Methoden und Verfahren, die nie zuvor angewandt wurden oder künftig noch entstehen mögen.
Diese CC0-Erklärung berührt in keiner Weise folgenden Rechte und Einschränkungen: